Geflügelpest in Rees: Bestätigung und Maßnahmen
Bestätigung der geflügelpest
Der Verdacht auf einen Geflügelpest-Befund auf einem Hof in Rees hat sich bestätigt. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat als nationales Referenzlabor den Ausbruch der Geflügelpest in einer gewerblichen Haltung in Rees am Donnerstagabend, 23. Oktober, bestätigt. Dies ist der formelle Schritt, damit der bisherige Geflügelpestverdacht nun als offiziell bestätigt gilt, wie der Kreis Kleve am Freitagmorgen mitteilte.
Schutzzonen und sperrzonen
Der rote Kreis markiert die Schutzzone mit einem Radius von drei Kilometern, der blaue Kreis markiert die erweiterte Sperrzone. In beiden Bereichen gelten ab Samstag, 25. Oktober, besondere Vorschriften.
Maßnahmen nach der bestätigung
In enger Abstimmung mit dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen hatte der Kreis Kleve nach dem ersten Laborbefund die Tötung des gesamten Tierbestands in dem Betrieb anordnen müssen – insgesamt annähernd 19.000 Tiere. Dies sei abgeschlossen. Aktuell würden die Stallungen gereinigt und desinfiziert.
Allgemeinverfügung des kreises kleve
Nach der offiziellen bestätigung durch das FLI hat der Kreis Kleve nun eine Allgemeinverfügung erlassen, die am Samstag, 25. Oktober, in Kraft tritt. Zur Eindämmung der Übertragungsgefahr wurde im Umkreis von drei Kilometern um den betroffenen Betrieb eine Schutzzone errichtet. Die Überwachungszone hat einen Radius von zehn Kilometern.
Stallpflicht und verbote
In beiden Sperrzonen gilt ab dem 25. Oktober eine Stallpflicht für gehaltenes Geflügel, um es von wild lebenden Vögeln und Nagetieren zu isolieren. Diese Aufstallungspflicht gilt für gewerbliche und private Halter. Zudem dürfen gehaltene Vögel weder in einen tierhaltenden Betrieb hinein- noch hinausgebracht werden. Gleiches gilt für Erzeugnisse, das Fleisch geschlachteter Tiere oder Futtermittel, die das Virus tragen könnten.
Desinfektionsmaßnahmen und verbote
Die Betriebe müssen zudem an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchführen. In beiden Sperrzonen ist die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art verboten. In der Drei-Kilometer-Schutzzone gelten zusätzlich strengere Hygienemaßnahmen – etwa zur Desinfektion von eingesetzten Maschinen. Zudem dürfen Transporter mit lebendem Geflügel, Fleisch oder tierischen Produkten wie Eiern die Schutzzone nicht durchfahren.
Online-auflistung aller maßnahmen
Eine Auflistung aller Maßnahmen findet sich online in der Allgemeinverfügung unter www.kreis-kleve.de.